Agora-Vitae e.V. – Verein für ökologisch transkulturelle Gesundheits-Bildung und Kultur
Präambel
Der Verein orientiert sich:
- Am ganzheitlichen Begriff von Gesundheit im systemischen Kontext von Wirtschaft, Gesellschaft, Kultur und Ökologie
- am Ideal des freien Menschen und seiner Würde
- der Mensch, mit seinen Bedürfnissen im Mittelpunkt einer wertschätzenden von Vielfalt und Toleranz geprägten Gesellschaft und einer lebenserhaltenden Umwelt
- an dem Bestreben der Menschen selbständig ihre Welt mitzugestalten
- an der Verantwortung jeder/-s Einzelnen sowie der Gemeinschaft für die Wiederherstellung und Bewahrung gesunder, natürlicher Lebensgrundlagen Boden, Wasser, Luft, Flora und Fauna
- an der Hoffnung und dem Glauben an den Menschen, dass die Natur: der Baum, der Fluss, das Meer, die landwirtschaftlichen Böden Achtung und Rechtsfähigkeit erfahren als eigene juristische Persönlichkeit, die uns Menschen das Überleben auf diesem Planeten erst ermöglichen.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verwirklicht seine Zwecke schwerpunktmäßig durch Bildung § 52 Nr.7 der AO
Zweck des Vereins ist die Erforschung und Entwicklung unseres globalen Bewußtseins sowie die Förderung gesunder und im Gleichgewicht befindlicher sozialer und ökologischer Lebensformen und der Bewußtseinsbildung von nachhaltigen und regionalen Wirtschaftsformen. An diesem Prozess der Bewusstseinsbildung können teilnehmen : Privatpersonen, Schüler, Studenten sowie Experten, (z.B. Vertreter von Schulen, von Institutionen für Wissenschaft, Forschung. Dieser Zweck wird verwirklicht durch:
das Initiieren und Unterstützen von gemeinnützigen regionalen und interkulturellen Partnerschaften und humanitären Projekten, vor allem in den Bereichen Gesundheit, Bildung und Ökologie, Kultur und integrativen, sinnbildenden Gemeinwesen
a. Nachhaltigkeit und Kreativität geprägten Denkens und Handelns in Schule und Öffentlichkeit
b. Seminare, Workshops, Arbeitsgruppen, Projektarbeit, Zukunftswerkstätten, Yoga, Forschungsarbeiten, Gesundheitsberatung und -bildung, Kurse, Dokumentation
c. Das Einwerben, Verwalten und Weiterleiten von Spenden, Schenkungen u.a. ist nur im Rahmen der Gemeinnützigkeit an entsprechende Vereine möglich.
d. die Förderung von Kunst und Kultur nach § 52 AO Nr. 5, insbesondere Tanztheaterprojekte
e. Der Verein fördert die Entwicklungszusammenarbeit im Sinne des § 52 Nr. 15 AO
Der Zweck zu Punkt e. wird verwirklicht u.a. durch Einwerben von Stiftungsgeldern und Spenden für u.a. Solarwasserpumpen in den Ländern des globalen Südens, in der ökologischen Landwirtschaft, ins besondere dem Permakulturverein Gambia, der Bildungsprojekte, z.B. Ofenbau oder Ziegelbrennen für junge Menschen und Frauen anbietet, damit existentielle Perspektiven im eigenen Land aufgebaut werden können. Durch den Ofenbau mit Filtersystemen werden die CO’2 Emmisionswerte gesenkt. In der Regel kochen die Frauen auf dem offenen Feuer. Mit diesen Projekten sollen Fluchtursachen behoben werden. In den Ländern des globalen Südens existiert kaum ein Bewußtsein zur Abfallbeseitigung. Bildungsworkshops durch unseren Verein sollen bei der Bevölkerung ein Bewußtsein dafür schaffen. Durch die Mitglieder unserer gemeinnützigen Vereine soll ein kultureller und sozialökonomischer Austausch stattfinden: „Wir lernen voneinander.“
Förderung von technologischem Wissen durch die Möglichkeit der Einladung in deutsche Projekte, z.B. 3D Druck oder Stromerzeugung durch den Bau von Wassermühlen und Solaranlagen, gegenseitige Fortbildung durch Austauschprojekte innerhalb der Vereinsmitglieder, der ausländischen Vereine und unserem Verein.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 Abs. 1 „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung (AO), vor allem in den Bereichen Bildung (siehe § 2).
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke und im Rahmen der steuerlich unschädlichen Betätigungen des § 58 AO verwendet werden.
- Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
- Der Besuch der Einrichtungen und Veranstaltungen durch die Öffentlichkeit ist nicht mit dem Erwerb der Mitgliedschaft verbunden.
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die vollständige Satzung hier zum Download